Ich bin daran interessiert, Ihre Motivation zu verstehen, diese Frage zu stellen.
Soweit ich (zumindest im Fall von Singapur) über Steuern Bescheid weiß, wird die Steuer auf Ihre steuerpflichtigen Gewinne erhoben. Der steuerpflichtige Gewinn ist eine Anpassung des normalen Buchgewinns.
Das von Ihnen erwähnte Szenario wirkt sich nicht einmal auf die Buchhaltungsgewinne aus. Verbindlichkeiten werden erst dann zur Minderung des Gewinns verwendet, wenn sie als Aufwand erfasst werden.
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Aufgrund meines begrenzten Wissens glaube ich nicht, dass Steuergesetze die Konzepte von lebenslangen Verbindlichkeiten anerkennen werden. Erstens ist die Lebensdauer nicht festgelegt. Es wird angenommen, dass ein Unternehmen die Ewigkeit hat. Zweitens handelt es sich bei den lebenslangen Verbindlichkeiten um Schätzungen (oder Rückstellungen). Steuergesetze sind so gestaltet, dass Schätzungen als Teil des steuerpflichtigen Gewinns entfernt werden.
Also kurz nein. Meines Wissens nach gibt es kein Steuergesetz, das dies zulässt. Wenn Sie eines kennen, würde es mich interessieren, etwas darüber zu erfahren.
Lassen Sie mich natürlich wissen, warum Sie diese Frage gestellt haben.